Information zur jüdischen Zuwanderung
Mit Anordnung des Bundesministerium des Innern vom 24.05.2007 bezüglich der Umsetzung der Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ist für die Übergangsfälle II (d.h. Antragstellung vom 01.07.2001 bis 31.12.2004) folgendes geregelt:
Der Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen (neue Antragsformulare, Urkunden, Sprachzertifikat etc.) ist bis zum 30. Juni 2008 zu erbringen und gegebenenfalls ein Härtefall geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, gilt ein Härtefall als nicht gegeben und der Antrag als zurückgenommen.
Wir weisen deshalb alle Ü-II Antragsteller darauf hin, diese Frist zu beachten und alle Unterlagen, insbesondere auch die zur Begründung eines Härtefalles, innerhalb der Frist bei den zuständigen Auslandsvertretungen vorzulegen.
Auch der Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens der Stufe A 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) ist durch ein Sprachzertifikat des Goethe- Institutes zu erbringen.